Verkehrsrechtliche Anordnung (§ 45 StVO)
Bei Arbeiten im Straßenraum kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenabschnitte aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
Die dazu erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung ist von der ausführenden Firma mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Maßnahme bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Soweit der öffentliche Verkehrsraum (Straße und/oder Gehweg) durch das Aufstellen eines Gerüstes oder eines Baukranes in Anspruch genommen wird, bedarf dies ebenfalls einer verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde.
Online-Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung (Baustellen)
Link zu Umleitungen im Zollernalbkreis