Kontakt


Bitte beachten Sie:
 
Geänderte Öffnungs- und Telefonsprechzeiten des Sozialamts im Gebäude der Agentur für Arbeit

Persönliche Vorsprachen nur mit vorheriger Terminvereinbarung


Öffnungszeiten
Montag: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13.30 Uhr – 17:00 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr
 
Telefonsprechzeiten
Montag: 8:00 Uhr – 10:00 Uhr
Dienstag: 10:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Mittwoch: keine telefonische Erreichbarkeit
Donnerstag: 10:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr – 10:00 Uhr

Ihre Ansprechpartner

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen / Landesblindenhilfe


Sachgebietsleitung
Herr Wörz
Tel: 07433/92-1632
Zimmer 156

A, B, Mb-Mz
Frau Heller
Tel: 07433/92-1623
Zimmer 172
C - E
Herr Ernst
Tel: 07433/92-1639
Zimmer 168
H
Frau Heinzelmann
Tel: 07433/92-1630
Zimmer 172
G, I, R, Q, V, Y
Herr Micka
Tel: 07433/92-1634
Zimmer 164
K - Ma
Frau Kuonath
Tel: 07433/92-1637
Zimmer 170
J, O, Sp-Sz, Wf-Wz
Frau Rebstock
Tel: 07433/92-1628
Zimmer 164
P, W-We
Frau Durst
Tel: 07433/92-1636
Zimmer 166
F, S - So
Frau Mewes
Tel: 07433/92-1633
Zimmer 166
N, T, U, Z
Frau Willkommen
Tel: 07433/92-1612
Zimmer 167


Zuständigkeiten für das Teilhabemanagement
Übersicht (PDF) (67,4 KiB)

Versorgungsverwaltung (Schwerbehindertenausweise etc.) im Gebäude Hirschbergstr. 29 in Balingen

Öffnungszeiten Versorgungsverwaltung

Mo. -  Do.   08:00 - 12:00 Uhr
Do.             15:00 - 17:30 Uhr
Fr.              08:00 - 12:30 Uhr


A - Fa
Frau Schuwerk
Tel: 07433/92-1622
Zimmer 257
Fb - Hipf
Frau Richert
Tel: 07433/92-1611
Zimmer 256
Hipg - O
+ Fahrdienst für Schwerstbehinderte
Frau Sauter
Tel: 07433/92-1618
Zimmer 255
P - Stef
Frau Ettwein
Tel: 07433/92-1617
Zimmer 253
Steg - Z
Frau Hartwich
Tel: 07433/92-1615
Zimmer 253

Gemeinsame Dienststelle Soziales Entschädigungsrecht (SER-Kooperation) mit Sitz in Rottweil (Johanniterstr. 23) inkl. Kriegsopferfürsorge

Frau Hummel
Tel: 0741/244-560
Herr Bach
Tel: 0741/244-594

Eingliederungshilfe / Versorgungsverwaltung

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Gem. § 53 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen:

Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfen zu einer schulischen Ausbildung, Beschäftigung oder Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur medizinischen Rehabilitation. zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, in ambulant oder stationär betreuten Wohnformen und für eine Kurzzeitunterbringung. Die Hilfe kann auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gewährt werden

Ebenfalls werden im Rahmen der Eingliederungshilfe heilpädagogische Hilfen für Kinder im Vorschulalter gewährt. Für seelisch behinderte Kinder können im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetz Leistungen bei Bestehen einer Lese/Rechtschreib- oder Rechenschwäche (Legasthenie bzw. Dyskalkulie) gewährt werden.
Weitere Informationen

Landesblindenhilfe

Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Baden-Württemberg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld. Landesblindenhilfe können neben blinden Personen aus sehbehinderte Personen erhalten, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt. Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) bestehen.
Weitere Informationen

Versorgungsverwaltung

Das Versorgungsamt ist mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, die Zuerkennung von Sondermerkzeichen wie auch Ausstellung der Ausweise für Parkerleichterungen zuständig. Für den Bereich des Sozialen Entschädigungsrecht (Bundesversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Opferentschädigungsgesetz) ist der Zollernalbkreis zusammen mit 5 weiteren Landkreisen eine (SER-)Kooperation eingegangen, die in Rottweil angesiedelt ist.

Externe Links:
www.gemeinsame-servicestelle.de/index.html
www.kvjs.de/index.php
www.weisser-ring.de
www.landesstiftung-opferschutz.de