Eingliederungshilfe / Versorgungsverwaltung
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Gem. § 53 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen:
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfen zu einer schulischen Ausbildung, Beschäftigung oder Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur medizinischen Rehabilitation. zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, in ambulant oder stationär betreuten Wohnformen und für eine Kurzzeitunterbringung. Die Hilfe kann auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gewährt werden
Ebenfalls werden im Rahmen der Eingliederungshilfe heilpädagogische Hilfen für Kinder im Vorschulalter gewährt. Für seelisch behinderte Kinder können im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetz Leistungen bei Bestehen einer Lese/Rechtschreib- oder Rechenschwäche (Legasthenie bzw. Dyskalkulie) gewährt werden.
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Landesblindenhilfe
Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Baden-Württemberg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld. Landesblindenhilfe können neben blinden Personen aus sehbehinderte Personen erhalten, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt. Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) bestehen.
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Versorgungsverwaltung
Das Versorgungsamt ist mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, die Zuerkennung von Sondermerkzeichen wie auch Ausstellung der Ausweise für Parkerleichterungen zuständig. Für den Bereich des Sozialen Entschädigungsrecht (Bundesversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Opferentschädigungsgesetz) ist der Zollernalbkreis zusammen mit 5 weiteren Landkreisen eine (SER-)Kooperation eingegangen, die in Rottweil angesiedelt ist.
- Erstantrag Schwerbehinderung (PDF) (281,7 KiB)
- Änderungsantrag Schwerbehinderung (PDF) (274,6 KiB)
- Datenschutzhinweise Anträge Schwerbehinderung (PDF) (55,4 KiB)
- Neu: Online-Antragstellung über Service-BW
- Broschüre zum Fahrdienst für Menschen mit Behinderung in leichter Sprache (PDF) (9,124 MiB)
- Richtlinien für die Inanspruchnahme des Spezialbeförderungsdienstes durch Menschen mit Behinderungen (PDF) (124 KiB) und zugehöriges Merkblatt (PDF) (151,6 KiB)
Externe Links:
www.gemeinsame-servicestelle.de/index.html
www.kvjs.de/index.php
www.weisser-ring.de
www.landesstiftung-opferschutz.de