Mietwagengenehmigung beantragen
Sie möchten gewerblich Personen mit Mietwagen befördern?
Dafür benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung.
Sie dürfen den Wagen nur im Ganzen vermieten. Die Mieterin oder der Mieter (Fahrgast) bestimmt dabei den Zweck, das Ziel und den Ablauf der Fahrten.
Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.
Achtung: Damit ist nicht die Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer gemeint.
Von Taxen unterscheiden sich Mietwagen folgendermaßen:
- Sie dürfen Mietwagen nicht auf öffentlichen Plätzen/Straßen zur Personenbeförderung bereithalten. Sie müssen nach jeder Beförderung wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
- Sie haben keine Betriebs- und Beförderungspflicht.
- Der Fahrpreis ist frei vereinbar. Sie müssen ihn aber mit einem Wegstreckenzähler ermitteln.
- Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
- Die Anzahl der Genehmigungen ist nicht beschränkt.
Voraussetzungen:
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
- Das Unternehmen muss sicher und finanziell leistungsfähig sein.
- Der Betriebssitz oder die Niederlassung des Unternehmens muss im Inland sein (im handelsrechtlichen Sinn).
Verfahrensablauf:
Die Mietwagengenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die zuständige Stelle führt ein Anhörverfahren durch. In dessen Rahmen fordert sie Stellungnahmen von anderen Stellen an, unter anderem von
- Gemeinden,
- Gewerbeaufsichtsbehörden,
- der Industrie- und Handelskammer,
- den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
Kosten:
Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 50,00 - 500,00
Für Regelfälle liegt sie
- für das erste Fahrzeug bei 60,00 Euro,
- für jedes weitere Fahrzeug bei 30,00 Euro.
Diese Beträge sind nicht bindend für die Genehmigungsbehörde.
Bei einem übermäßig hohen Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.
Hinweis: Weitere Kosten können Ihnen entstehen für Registerauskünfte und die Erstellung der sonstigen Nachweise.
Hinweise:
Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Mietwagen zulässig.
Weitere Informationen dazu finden Sie in den Allgemeinverfügungen (AV) der Regierungspräsidien, z.B. die AV des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zulassung von Werbung an Taxen und Mietwagen vom 11. Januar 2008.
Mietwagen müssen mit einem Wegstreckenzähler (nicht Taxameter!) und mit einer Alarmanlage ausgerüstet sein. Ausnahmen sind möglich.
Rechtsgrundlage:
Erforderliche Unterlagen/ Vordrucke:
Antrag auf Erteilung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PDF) (13,1 KiB)
Antrag auf zusätzlicher Auszüge (PDF) (7,2 KiB)
Anlage 1 zur Ausnahmegenehmigung nach § 43 BOKraft (PDF) (217,9 KiB)
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 43 BOKraft (PDF) (178,2 KiB)
Antrag auf Austausch von Fahrzeugen (PDF) (7,2 KiB)
Datenschutz PBefG (PDF) (PDF) (347,8 KiB) (88,8 KiB)
Eigenkapitalbescheinigung (PDF) (6,9 KiB)
Fahrzeugliste (PDF) (6,2 KiB)
Erforderliche Unterlagen (Merkblatt) (PDF) (304,4 KiB)