Verpflichtungserklärungen
Allgemeine Informationen zur Verpflichtungserklärung
Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken.
Damit verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, alle Kosten zu übernehmen, die für den Lebensunterhalt (zum Beispiel für Essen, Trinken und Kleidung) einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Das gilt auch falls die Behörden Ihren Besuch zwangsweise in sein Heimatland zurückschicken müssen (Ausreise- beziehungsweise Abschiebekosten).
Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der Einreise in das Bundesgebiet, wenn diese durch die Verpflichtungserklärung ermöglicht wurde.
Die Verpflichtungserklärung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis.
Nach Eingang des Antrages auf Aufstellung einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz prüft die Ausländerbehörde die finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) des Gastgebers. Dessen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind zwar freiwillig. Ohne Ermittlung dieser Verhältnisse kann die Ausländerbehörde jedoch nicht beurkunden, dass die erforderliche Bonität vorliegt.
Rechtsgrundlagen
§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG)
Bearbeitungszeit
Nach Eingang Ihres Antrages und den von uns geforderten Unterlagen, muss dieser von uns geprüft werden. Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 14 Tagen.
Gebühren
Je Verpflichtungserklärung: EUR 29,00 (Gebühr wird bei Abholung fällig, Kartenzahlung bevorzugt)
Wichtige Hinweise
- Bitte erkundigen Sie sich immer im Vorfeld (auch bei einem kurzfristigen Aufenthalt) bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) (hier: Merkblätter im Internettauftritt / Homepage) welcher Vermerk „Bonität glaubhaft gemacht“ oder „Bonität nachgewiesen“ vorausgesetzt wird
- Nach positiver Prüfung bestätigen wir die Verpflichtungserklärung mit dem entsprechenden Vermerk und händigen diese nur persönlich an den Antragsteller aus (Bevollmächtigung ist für die Abholung nicht möglich!).
- Nach europäischem Recht muss jeder Reisende während seines gesamten Aufenthalts in den Schengen-Staaten krankenversichert sein.
Wollen Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben?
Für einen kurzfristigen Aufenthalt (max. 90 Tage, z.B. Tourismus, Kurzbesuch und Geschäftsreisen)
Weitere Informationen:
Erklärung des Verpflichtungserklärenden vor der Ausländerbehörde (PDF) (196,5 KiB)
Bei Aushändigung der Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde hat der Verpflichtungserklärende eine Erklärung abzugeben.
In dieser wird informiert über:
- den Umfang der eingegangenen Verpflichtungen
- die Dauer der eingegangenen Verpflichtungen
- die Vollstreckbarkeit
- die Freiwilligkeit der Angaben
Belehrung zur Speicherung und Nutzung der Antragsdaten im Visa-Informationssystem: (PDF) (383 KiB)
Ihre Kontaktdaten oder die des Unternehmens / der Organisation werden bei Ausstellung einer Verpflichtungserklärung im Visa-Informationssystem (VIS) gespeichert.
Informationen hierzu enthält der Belehrungsbogen, der bei Aushändigung der Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde zu unterschreiben ist.