Sprengstoffe
Allgemeine Informationen zum Umgang mit Sprengstoffen
Im Sprengstoffrecht gehört es zu unseren Hauptaufgaben, entsprechende Erlaubnisse zu erteilen bzw. zu verlängern. Sollten die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, entscheiden wir über den Widerruf einer erteilten Erlaubnis.
Für den nichtgewerbsmäßigen Umgang mit Sprengstoffen ist eine Erlaubnis erforderlich. Dies gilt etwa für das
- Böllerschießen
- Vorderladerschießen auf genehmigten Schießständen und
- Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
Sie wollen eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erhalten?
Die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis setzt voraus, dass Sie einen entsprechenden Lehrgang besucht und diesen erfolgreich mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abgeschlossen haben. Zu diesem Lehrgang werden Sie zugelassen, wenn Sie Ihre Zuverlässigkeit durch eine Unbedenklichkeitsbe-scheinigung nachgewiesen haben.
Für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Erlaubnis nach § 20 Sprengstoffgesetz (sogenannter „Befähigungsschein“, der den Inhaber zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen berechtigt und z.B. von Personen benötigt wird, denen die Verantwortung für den Umgang und die Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen übertragen wurde bzw. die in eigener Verantwortung Sprengarbeiten für einen Betrieb vornehmen) benötigen wir folgende Unterlagen:
Für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (wird z.B. benötigt, um Patronen laden und wiederladen zu können) sind folgende Unterlagen erforderlich:
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung Online beantragen