Namensänderungsbehörde
Namensänderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Das Gesetz fordert hier das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Nur dann können anstößige oder lächerliche Vor- und Familiennamen sowie solche, die außergewöhnlich schwer sprech- oder schreibbar sind, bzw. fremdländische Namensbestandteile vom Landratsamt in einem förmlichen Verfahren geändert werden.
Es empfiehlt sich, dass Sie Ihren Fall zunächst telefonisch mit den zuständigen Ansprechpartnern besprechen.