Fleischhygiene
Neben der eigentlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung gehört zum Komplex Fleischhygienerecht auch die Überprüfung der baulichen Ausstattung der Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe sowie Überwachung der Arbeitshygiene in den Betrieben. Die Betriebe sind zur Festlegung eines Eigenkontrollkonzepts sowie zur Durchführung von darin festgelegten Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vor Ort in den Metzgereien oder bei Hausschlachtungen werden durch amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure durchgeführt.
Die Überwachung und Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften in den landwirtschaftlichen Erzeugungsbetrieben ist Bestandteil des Verbraucherschutzes. Für Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, gelten umfangreiche Nachweispflichten über Herkunft, Verbleib und Anwendung von Arzneimitteln. 0,5 bis 2% aller im Zollernalbkreis geschlachteten Tiere werden auf Rückstände aus der Umwelt, den Futtermitteln und Arzneimitteln untersucht. Zusätzlich werden in den landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig Proben von lebenden Tieren (Urin, Blut, Milch, Eier etc) zur Untersuchung auf Rückstände entnommen.
Information zur Trichinenprobenabgabe über die Weihnachtsfeiertage (PDF) (168,6 KiB)
Gebührenverzeichnis Fleischhygiene (PDF) (119,9 KiB)
Kontaktarme Trichinenabgabe (PDF) (66,8 KiB)