Kleiner Waffenschein
Allgemeine Information zum "Kleinen Waffenschein"
Seit dem 1. April 2003 wird ein sogenannter „Kleiner Waffenschein“ benötigt für das Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entspricht und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 c Waffengesetz bestimmtes Zeichen trägt. Erwerb und Besitz dieser Waffen sind hingegen weiterhin erlaubnisfrei.
Der Kleine Waffenschein wird gegen eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro ausgestellt, sofern Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach dem Waffengesetz nachweisen.
Den Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins finden Sie hier. (PDF) (51,3 KiB)