Spielrecht und Spielhallen, Lotterien und Glücksspiele
Allgemeine Informationen zum Betrieb einer Spielhalle
Eine Spielhalle im Sinne des Landesglücksspielgesetzes "ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient." (§ 40 Landesglücksspielgesetz)
Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis beruht auf § 41 Landesglücksspielgesetz (LGlüG).
Sie wollen eine Spielhallenerlaubnis erhalten?
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Unzuverlässig ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Gewerbetreibende, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Wenn Sie beabsichtigen, im Spielhallengewerbe tätig zu werden, dürfen Sie daher keine erheblichen Vorstrafen haben und müssen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (das heißt, es sollten weder gravierende Verschuldung noch Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorliegen).
Außerdem ist für den Betrieb einer Spielhalle ein sogenanntes Sozialkonzept zu erstellen, das die Anforderungen des Landesglücksspielgesetzes erfüllt.
Für die Erlaubniserteilung werden verschiedene Unterlagen benötigt. Die Unterlagen ergeben sich aus folgendem Antragsformular, das zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei uns einzureichen ist.
Den Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis erhalten Sie hier bei uns. (PDF) (248,5 KiB)