Bewacher
Bewachererlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung
„Bewachung“ bedeutet, dass eine natürliche Person das Leben oder Eigentum von Dritten über eine gewisse Dauer oder in Form von wiederkehrenden Kontrollen aktiv in Obhut nimmt. Wer dies gewerbsmäßig (selbstständig mit Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht) tut, benötigt eine Bewachererlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO). Damit eine Bewachererlaubnis erteilt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Antragsteller, bei juristischen Personen der/die Vertretungsberechtigte(n), muss/müssen:
- persönlich zuverlässig sein,
- in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
- die Bescheinigung über die Sachkunde nachweisen und
- über den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verfügen.
Weitergehende Informationen und das Antragsformular finden Sie hier:
Merkblatt - zu Anträgen auf Erteilung einer Bewacher Erlaubnis (PDF) (482 KiB) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung (Bewacher) (PDF) (223,2 KiB) Checkliste - Notwendige Antragsunterlagen im Verfahren nach § 34 a GewO (Bewacher) (PDF) (145,1 KiB)
Hinweis: Für die Tätigkeit der Beschäftigten eines Bewachungsunternehmers, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut sind (Bewachungspersonal, Wachpersonen), gelten besondere Regelungen; sie benötigen keine Erlaubnis, müssen aber bestimmte persönliche Anforderungen erfüllen. Als Bewachungsunternehmer müssen Sie diese Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit der zuständigen Stelle über das Bewacherregister melden.
Weitere Informationen zum Bewacherregister finden Sie beim Statistischen Bundesamt.