Allgemeine Ausführungen zum Bußgeldverfahren
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Bußgeldstelle den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,- bis 55,- € erheben. Ist der Betroffene nicht einverstanden, verweigert er die Zahlung oder geht das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bei der Kreiskasse ein, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Mit Erlass des Bußgeldbescheides hat der Betroffene die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen. Die Gebühr beträgt 5 % der Geldbuße, mindestens jedoch 25,- €. Zu den Auslagen gehört in jedem Fall die Pauschale für die Zustellung in Höhe von 3,50 €. Wenn besondere Auslagen, z.B. für die Erstellung eines Gutachtens entstehen, sind diese ebenfalls zu erheben.
Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung bei der Bußgeldstelle des Landratsamts schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch eingelegt wird.
Falls die wirtschaftlichen Verhältnisse eine sofortige Bezahlung nicht zulassen, kann bei der Kreiskasse des Landratsamts Ratenzahlung oder Stundung beantragt werden.
Darstellung zum Ablauf des Bußgeldverfahrens (PDF) (7,1 KiB)