Gewerbe
Für Grundstücke, die ganz oder teilweise gewerblichen Zwecken dienen, sind bei der Abfallentsorgung die Regelungen für Gewerbebetriebe zu beachten. Je nach Gewerbeart fallen unterschiedliche Abfälle an.
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Seit 1. August 2017 gilt die Gewerbeabfallverordnung. Was ist zu beachten?
Die Neuregelungen der Gewerbeabfallverordnung betreffen sowohl die sogenannten gewerblichen Siedlungsabfälle als auch alle Bau- und Abbruchabfälle. Jeder dieser Abfälle muss richtig entsorgt werden und auch eine Restmülltonne ist für Gewerbebetriebe Pflicht.
Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie nachfolgend aufgeführt.
Bei weiteren Fragen können Sie sich unter (07433) 92-1381 oder -1382 bzw. abfall@zollernalbkreis.de an die Abfallberatung des Landratsamtes wenden.
Fragen und Antworten
Welche Abfälle müssen getrennt gesammelt werden?
Gewerbebetriebe sind nach der Gewerbeabfallverordnung verpflichtet, folgende Abfälle direkt an der Anfallstelle zu trennen:
Gewerbliche Siedlungsabfälle
Papier, Pappe und Kartonagen mit Ausnahme von Hygienepapier
Glas
Kunststoffe
Metalle
Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Holz
Textilien
Bau- und Abbruchabfälle
Glas (17 02 02)
Kunststoff (17 02 03)
Metalle (17 04 01 bis 17 04 07; 17 04 11)
Holz (17 02 01; 17 02 04*)
Dämmmaterial (17 06 04; 17 06 03*)
Bitumengemische (17 03 02)
Baustoffe auf Gipsbasis (17 08 02)
Beton (17 01 01)
Ziegel (17 01 02)
Fliesen und Keramik (17 01 03)
Wohin mit den getrennt gesammelten Abfällen?
Die getrennt gesammelten Abfälle müssen vorrangig verwertet werden. Papier, Kartons, Holz oder Metalle können beispielsweise in haushaltsüblichen Mengen in den Wertstoffzentren abgegeben werden. Größere Mengen müssen auf eigene Kosten über private Entsorgungsbetriebe einer Verwertung zugeführt werden.
Andere Abfälle, wie z.B. Produktionsabfälle, können auch kostenpflichtig beim Abfallwirtschaftszentrum in Hechingen entsorgt werden.
Wie muss die getrennte Sammlung dokumentiert werden?
Nach der Gewerbeabfallverordnung müssen Gewerbebetriebe die getrennte Sammlung von Abfällen dokumentieren. Es können zum Beispiel Lagepläne, Skizzen oder ein Foto des Sammelplatzes angefertigt werden. Außerdem sind die Wiegescheine oder vergleichbare Nachweise des Entsorgungsunternehmens aufzubewahren. Abfälle, die z.B. im Wertstoffzentrum oder über den Gelben Sack entsorgt werden, sind ebenfalls zu dokumentieren und mit einer geschätzten Menge in m³ bzw. Stück schriftlich festzuhalten.
Die Dokumentation bestätigt, dass Sie den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung nachkommen. Auf Verlangen oder bei Kontrollen kann das Landratsamt sich diese vorlegen lassen.
Ist eine gemischte Sammlung der Abfälle zulässig?
Nur wenn eine getrennte Sammlung der bei Ihnen anfallenden Abfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können Sie diese auch gemischt sammeln. Allerdings müssen die Abfälle dann in einer Vorbehandlungsanlage sortiert werden. Sie müssen beschreiben und dokumentieren, warum eine getrennte Sammlung nicht möglich ist.
Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für die Abfallbehälter nicht genug Platz ist oder das Material untrennbar miteinander verbunden ist.
Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die getrennte Sammlung, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung und Entsorgung die Kosten für die gemischte Sammlung mit anschließender Vorbehandlung deutlich übersteigen.
Wichtig: Glas, Bioabfälle, Metalle und mineralische Abfälle dürfen in dem Gemisch nur enthalten sein, wenn diese die spätere Verwertung nicht beeinträchtigen. Medizinische Abfälle dürfen generell nicht enthalten sein.
Brauchen Gewerbebetriebe eine Restmülltonne?
Restmüll, wie z.B. hausmüllähnlicher Abfall, Kehricht, Hygieneartikel, Staubsaugerbeutel mit Inhalt, Zigarettenkippen etc. muss über gewerbliche öffentliche Abfallgefäße des Zollernalbkreises entsorgt werden. Dieser Abfall zur Beseitigung darf nicht mit verwertbaren Abfällen wie Folien, Metallen oder Papier vermischt werden. Auch den Abfall mitzunehmen und über die Mülltonnen eines anderen Grundstücks zu entsorgen, ist nicht erlaubt. Wer das dennoch tut, handelt ordnungswidrig - es droht ein Bußgeld.
Die Restmüllgefäße gibt es in den Größen 80, 240 und 1.100 Liter, jeweils mit 14-tägiger Abfuhr. Hier finden Sie die Formulare zur Bestellung von Müllbehältern.
Hinweise zum Datenschutz: www.zollernalbkreis.de/ds-umwelt-abfall