Verpflichtungserklärung für einen kurzen Aufenthalt (Tourismus, Kurzbesuch und Geschäftsreisen)
Sie laden eine ausländischen Besucher oder eine ausländische Besucherin für kurze Zeit (max. 90 Tage) nach Deutschland ein. Wenn Ihr Besuch keine ausreichenden Mittel für den Zeitraum seines Aufenthalts in Deutschland nachweisen kann, benötigt er eine Verpflichtungserklärung von Ihnen. Eine Verpflichtungserklärung wird nach Ihrer Ausstellung von den deutschen Auslandsvertretungen in der Regel für 6 Monate anerkannt.
Wenn Sie als Gastgeber eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen, müssen Sie persönlich bei dem für Sie zuständigen Bürgermeisteramt oder direkt bei der Ausländerbehörde im Landratsamt vorsprechen.
Für die Bearbeitung benötigen wir folgende Formulare und Unterlagen vollständig ausgefüllt:
- Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung (PDF) (588,5 KiB) nach § 68 Aufenthaltsgesetz
- Reisepass oder Personalausweis (Kopie)
- Arbeitsbescheinigung (PDF) (145,1 KiB) (vom Arbeitsgeber auszufüllen)
- Nachweise über Verdienst oder Vermögen
- aktuelle Verdienstnachweise der letzten drei Monate des Einladenden oder der Einladenden beziehungsweise Sparbuch oder ähnliches
- bei Rentnern und Rentnerinnen: Rentenbescheid
- bei Selbständigen:
· Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über das Nettoeinkommen
· Gewerberegisterauszug oder Ausdruck aus dem Handelsregister
· Einkommensteuerbescheid - bei Vereinen: Nachweis über das Vereinsvermögen
- aktuelle Verdienstnachweise der letzten drei Monate des Einladenden oder der Einladenden beziehungsweise Sparbuch oder ähnliches
- Wohnungsbescheinigung (PDF) (21,1 KiB) mit Angaben über die im Haushalt lebenden Personen
(Angaben bitte von Ihrem Bürgermeisteramt bestätigen lassen) - Mietvertrag und aktuellen Nachweis über die Mietzahlung; alternativ Kaufvertrag der Wohnung bzw. des Hauses
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden
Von Ihrem Besucher benötigen wir folgende Angaben:
- Name und Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Staatsangehörigkeit
- Reisepassnummer
- Anschrift
- Verwandtschaftsbeziehung zu Ihnen
- Zweck des Aufenthalts
Anhand dieser Unterlagen erhält die Verpflichtungserklärung den Vermerk „Bonität glaubhaft gemacht“
Wichtig
Bitte erkundigen Sie sich immer im Vorfeld (auch bei einem kurzfristigen Aufenthalt) bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) (hier: Merkblätter im Internettauftritt / Homepage) welcher Vermerk vorausgesetzt wird.
Falls bei einem kurzfristigen Aufenthalt der Vermerk „Bonität nachgewiesen“ gefordert wird. Benötigen wir die Unterlagen wie für einen langfristigen Aufenthalt
Sie haben eine Frage?
Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner. Wir erteilen Ihnen gerne nähere Auskünfte.