Wirtschaftliche Jugendhilfe
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe wickelt die im Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) beschriebenen Leistungen und Aufgaben der Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen sowie Hilfen für junge Volljährige auf der Grundlage der sozialpädagogischen Vorgaben der Sozialen Dienste finanziell ab. Bei Gewährung von Leistungen im teilstationären und vollstationären Bereich wird über die Heranziehung der Eltern zu einem Kostenbeitrag aus Einkommen und Kindergeld entschieden. Junge Menschen haben sich bei vollstationären Leistungen in Form von zweckidentischen Leistungen wie z.B. Waisenrenten, Leistungen der Ausbildungsförderung sowie ggf. Kindergeld an den Kosten zu beteiligen. Leistungen der Jugendhilfe umfassen auch die Finanzierung von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen. Die Kostenübernahme richtet sich dabei nach den rechtlichen Voraussetzungen des SGB VIII und den finanziellen Verhältnissen der Familie. Bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag kann das Jugendamt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den vollen Teilnahmebeitrag für den Kindergartenbesuch übernehmen. Eine Kostenübernahme ist frühestens ab dem Monat der Antragstellung möglich.