Kontakt

Herr Beiter
Sachgebietsleitung
Zimmer 516
gewerberecht@zollernalbkreis.de

Frau Lange
Tel.: 07433/92-13 50
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 514
gewerberecht@zollernalbkreis.de

Frau Wild
Mo.-Fr. vormittags von 8-12 Uhr
Tel.: 07433/92-13 30
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 508
gewerberecht@zollernalbkreis.de

Frau Bober
Tel.: 07433/92-11 52
Fax: 07433/92-212 70
Zimmer 510
gewerberecht@zollernalbkreis.de

Öffnungszeiten

Mo.-Do. 08.00 - 12.00 Uhr
Do. 15.00 - 17.30 Uhr
Fr. 08.00 - 12.30 Uhr

   

Reisegewerbe

Allgemeine Informationen zum Reisegewerbe


Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO). Diese Erlaubnis ist die sogenannte Reisegewerbekarte.

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung durch den Kunden außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben entweder

  • selbständig Waren feilbietet oder Bestellungen entgegen nimmt, Waren ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen entgegen nimmt oder
  • selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Hinweis:
Für bestimmte Tätigkeiten ist ausnahmsweise keine Reisegewerbekarte erforderlich. Manche Tätigkeiten können allerdings keinesfalls im Reisegewerbe ausgeübt werden, da sie verboten sind.

Sie wollen eine Reisegewerbekarte erhalten?  
Die Erteilung einer Reisegewerbekarte setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Unzuverlässig ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige Gewerbetreibende, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Wenn Sie beabsichtigen, im Reisegewerbe tätig zu werden, dürfen Sie daher keine erheblichen Vorstrafen haben und müssen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (das heißt, es sollten weder gravierende Verschuldung noch Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorliegen).

Den Reisegewerbekartenantrag erhalten Sie hier bei uns. (PDF) (236 KiB)