Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen
Wenn Sie am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug/Fahrzeugkombination teilnehmen möchten, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die Grenzwerte der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) überschreiten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVZO.
Werden die Grenzwerte aufgrund einer Ladung überschritten ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO bzw. § 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO erforderlich.
Hinweis:
Kein Großraum- und Schwertransport gleicht dem anderen. Aus diesem Grund muss jeder Antrag individuell behandelt werden. Insbesondere bei einer längeren Wegstrecke mit evtl. Baustellen und Brückenbauwerken, sowie sehr hohen Maß- und Gewichtsüberschreitungen bedarf es einer sorgfältigen Planung. Gerne können Sie dies vor Antragstellung mit uns besprechen.
Voraussetzungen:
Die Erlaubnis können Sie unter anderem erhalten, wenn
- für den beantragten Verkehr die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht infrage kommt,
- geeignete Straßen zur Verfügung stehen und
- Sie eine unteilbare Ladung befördern. Bei teilbarer Ladung gelten Sonderbestimmungen.
Verfahrensablauf:
Als Antragsteller müssen Sie sich vorab beim bundeseinheitlichen Programm „VEMAGS“ (Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte) registrieren lassen. Nach erfolgter Freischaltung können Sie Anträge online stellen.
Die Straßenverkehrsbehörde prüft Ihren Antrag und hört die vom Transport und der beantragten Fahrtstrecke betroffenen Behörden und Stellen an. Sobald alle Stellungnahmen vorliegen, wird die Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese erhalten Sie schnell und bequem über „(VEMAGS)".
Erforderliche Unterlagen
Zum Antrag in VEMAGS hochzuladen sind:
- Haftungserklärung
- Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO
- Nachweise zur teilbaren Ladung
Kosten:
Die Berechnung der Gebühr (von 40 € bis 1.300 €) für eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und/oder einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO werden aufgrund der Gebührenordnung (GebOSt) vom 01.01.2021 festgesetzt.
Berücksichtigt werden hierbei die Transportabmessungen, Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge/Kombinationen, Geltungsbereich bzw. Fahrtweg/e und die Anzahl der beteiligten Behörden und Stellen. Zusätzlich zum Bearbeitungsaufwand wird eine Fallpauschale „VEMAGS“ berechnet.
Rechtsgrundlage:
- § 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Übermäßige Straßenbenutzung)
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
- § 32 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen)
- § 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Achslast und Gesamtgewicht)
Zuständig:
Zuständige Stelle ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde,
- in deren Zuständigkeitsbereich der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder
- in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht.
Vordruck:
- Haftungserklärung (PDF) (290,3 KiB)