Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik 2025
Dieses Jahr wird seitens des Landratsamtes Zollernalbkreis eine Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik erlassen.
Gemäß § 6 Absatz 3 Sätze 1 bis 4 der Düngeverordnung (DüV) können Betriebe auf Grund agrarstruktueller Besonderheiten oder bei Betriebes oder Ausbringverfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen von der bodennahen Ausbringung von flüssige organischen und flüssigen organisch- mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, befreit werden.
Welche Betriebe von der Ausnahme und den damit verbundenen Auflagen Gebrauch machen können, entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung hier.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und ist nur für die Gemarkungen des Zollernalbkreises gültig. Sie erlischt mit Ablauf des 31. Januar 2026.
Zu beachten gilt zugleich, dass diese Allgemeinverfügung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden kann.
Sollten Sie auch Flächen in angrenzenden Landkreisen bewirtschaften, beachten Sie bitte ggf. abweichende Genehmigungsverfahren in Bezug auf § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung.
Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik (PDF) (154,6 KiB) (LAZBW 2024)
Nachweis Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 4 Düngeverordnung (DüV) (PDF) (173,3 KiB) (MLR 2024)
Infomaterialien zur Umsetzungsänderung bezüglich der EU-Öko-Verordnung vorgegebenen Weideverpflichtung aufgrund der Vorgaben der EU-Kommission
Die EU-Kommission hat in einem Verfahren gegen Deutschland deutlich vorgegeben, dass gemäß EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/848) allen Pflanzenfressern
(z. B. Rinder, Schafe, Ziegen) im Betrieb während der Weidezeit Zugang zu Weideland gewährt werden muss.
Hier Weidepapier (PDF) (151,8 KiB)
Hier FAQ-Weide (PDF) (105,8 KiB)
Veranstaltungen zur Themenreihe: Nachhaltige Ernährung
Vermeidung von Lebensmittelverschwendung
Wie können wir gesund essen und dabei den Planeten schützen, Diese Reihe zeigt Wege zu einer nachhaltigen Ernährung mit regionalen und saisonalen Lebensmitteln.
Hier geht es zum Flyer (PDF) (9,782 MiB)
Allgemeinverfügung zur Verschiebung der Sperrfrist 2024/25
Dieses Jahr wird seitens des Landratsamtes Zollernalbkreis eine Allgemeinverfügung zur Verschiebung der Sperrfrist erlassen.
Damit beginnt die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland am 15. November 2024 und dauert bis einschließlich 14. Februar 2025. Bitte beachten Sie die damit verbunden Auflagen, die Sie der Allgemeinverfügung entnehmen können.
Die Verschiebung der Sperrfrist gilt gemäß § 6 Abs. 10 DüV ausdrücklich nur für Grünland- und Dauergrünlandflächen.
Die Sperrfristverschiebung gilt nicht für Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie Kompost, die in der Zeit vom 01. Dezember bis einschließlich 15. Januar nicht ausgebracht werden dürfen.
Die Allgemeinverfügung inkl. Begründung ist hier auf der Homepage des Landratsamtes veröffentlicht.
Neue Direktvermarkterbroschüre "Genuss direkt vom Hof" ist online
Hier finden Sie die Broschüre (PDF) (2,403 MiB)
Kennarten des Artenreichen Grünlands im Rahmen der Öko-Regelung 5 und FAKT II
Hier finden Sie das Dokument (PDF) (221,9 KiB)
Gemeinsamen Antrag
Informationen zu GAP, FAKT und Förderantrag
Biodiversitätsstärkungsgesetz
Düngeverordnung ab 01.05.2020
Die Wichtigsten Änderungen für Landwirte im Zollernalbkreis in Kurzform
- Keine roten Gebiete im Zollernalbkreis!
- Die Erstellung eines Nährstoffvergleiches entfällt ab 2020
- N-Düngung im Herbst zu Wintergerste und Winterraps wird voll auf die Frühjahrsdüngung angerechnet
- Keine Aufbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenen Boden.
- Aufzeichnungspflichten (siehe Entscheidungsbaum):
Düngebedarfsermittlung
Düngung pro Schlag oder Bewirtschaftungseinheit (Schlagkartei) innerhalb 2 Tagen
- Für die Gesamtnährstoffermittlung aus Wirtschaftsdüngern, 170 kg/ha Obergrenze, dürfen Flächen die nicht gedüngt werden wie z.Bsp. Stillegungsflächen, Extensivierungsflächen, Vertragsnaturschutzflächen, nicht mit in die Gesamtberechnung aufgenommen
- Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rindergülle und Gärrest auf 60%, Schweinegülle auf 70% in Folge der verlustarmen Ausbringung auf Ackerland ab 01.02.2020 und auf Grünland ab 01.02.2025.
- Sperrzeit für Festmist und Kompost vom 1. Dezember bis zum 15. Januar
- Sperrzeit für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flächendeckend vom Dezember bis zum 15. Januar .
- Auf Grünland im Herbst ab 1. September bis zum Beginn der Sperrzeit 80 kg Gesamt-N/ha flüssiger organischer Dünger
https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung
- Entscheidungsbaum Aufzeichnungspflicht außerhalb Nitratgebiete (PDF) (104,1 KiB)
- Düngung und Zweit- und Zwischenfrüchten (PDF) (264,7 KiB)
- N-Düngung auf Ackerland im Herbst (PDF) (318,8 KiB)
- Entscheidungsbaum Stoffstrombilanz (PDF) (395,8 KiB)
Unterwegs in Wald und Flur
Gemeinsamer Appell: Pflanzen- und Tierwelt schützen – Eigentum respektieren, Broschüre des Landesbauernverbandes "Für ein guten Miteinander" Rücksichtsvolles Verhalten in Wald und Flur. (PDF) (284,1 KiB)