Personenbeförderung
Wer gegen Entgelt oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen befördert, benötigt eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Bestimmte Beförderungsfälle sind von den Vorschriften des PBefG befreit (Freistellungs-Verordnung).
Personenbeförderungen können als Linien- oder Gelegenheitsverkehr durchgeführt werden:
1. Linienverkehr nach § 42 PBefG
Linienverkehr (§ 42 PBefG) ist eine regelmäßige Verkehrsverbindung mit Kraftfahrzeugen zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, auf der Fahrgäste an Haltestellen ein- und aussteigen können.
Im Regelfall gibt es hierzu einen Fahrplan.
Download LINIENVERKEHRSUNTERNEHMEN im Zollernalbkreis (PDF) (14,3 KiB)
Der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (auch dessen Sonderformen) bedürfen einer Genehmigung für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb. Die Genehmigung wird in der Regel für jede einzelne Linie erteilt. Die Geltungsdauer der Genehmigung ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen, sie beträgt höchstens 10 Jahre.
Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen. Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach 6 Monaten, soweit sie nicht widerrufen wird, und sie begründet keinen Anspruch auf Erteilen einer Genehmigung.
Soll der Verkehr ausschließlich im Zollernalbkreis betrieben werden oder hat eine kreisüberschreitende Linie ihren Ausgangspunkt im Zollernalbkreis ist das Landratsamt Zollernalbkreis – Verkehrsamt – als untere Verwaltungsbehörde zuständige Genehmigungsbehörde.
An dessen Stelle tritt das Regierungspräsidium Tübingen, wenn der Linienverkehr in den Verkehrsverbund naldo einbezogen ist, wobei es keine Rolle spielt, ob der naldo-Tarif angewandt wird.
Dies gilt nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs, hier bleibt das Landratsamt zuständig.
Die Unternehmen stellen ihren Antrag in jedem Fall bei dem für sie zuständigen Landratsamt. Bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen muss der Antrag unter anderem detaillierte Angaben zur beantragten Strecke mit Haltestellen, Angaben über die zu verwendenden
Fahrzeuge sowie zu den Beförderungsentgelten und den Fahrplan enthalten. Im Hinblick auf eine sichere und zuverlässige Beförderung der Fahrgäste muss der Antragsteller auch Nachweise über seine fachliche Eignung, seine persönliche Zuverlässigkeit sowie finanzielle Leistungsfähigkeit vorlegen.
Der Zollernalbkreis fördert die öffentlichen Linienverkehre wie folgt:
- 2019 (PDF) (370,4 KiB)
- 2020 (PDF) (368,8 KiB)
- 2021 (PDF) (474,6 KiB)
- 2022 (PDF) (69,1 KiB)
- 2023 (PDF) (397,9 KiB)
2. Sonderformen des Linienverkehr nach § 43 PBefG
Dem Linienverkehr gleichgestellt ist die regelmäßige Beförderung von- Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),- Schülern zwischen Wohnung und Schule (Schülerfahrten),- Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),- Theaterbesuchern.
Diese Beförderungsarten sind Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG).
- Berufsverkehr
- Schülerfahrten
- Marktfahrten
- Beförderung von Theaterbesuchern
3. Gelegenheitsverkehr
Nähere Informationen zum Gelegenheitsverkehr finden Sie hier.