Fahrlehrerlaubnis
Wer „Fahrlehrer“ werden möchte, muss dies bei der Erlaubnisbehörde beantragen.
Der Bewerber muss:
- mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben
- geistig und körperlich sowie fachlich und pädagogisch geeignet sein
- mind. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzen
- im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse sein, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll
- seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzen
- innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 FahrlG zum Fahrlehrer ausgebildet worden sein
- eine Prüfung nach § 8 FahrlG nachweisen
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ferner dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzulässig erscheinen lassen.
Nach Zulassung durch die Erlaubnisbehörde, muss der Fahrlehranwärter mindestens 8 Monate eine Fahrlehrerausbildungsstätte besuchen. Im Anschluss an die bestandene fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung, wird eine Anwärterbefugnis erteilt, die 2 Jahre gültig ist. Nach bestandenen Lehrproben (innerhalb der 2-Jahres-Frist) wird die Fahrlehrerlaubnis bzw. der Fahrlehrerschein erteilt.
Nach Erhalt der Fahrlehrerlaubnis Klasse BE können die Klassen A, CE und DE zusätzlich erworben werden. Jede Änderung, z.B. Beschäftigungsverhältnis, muss der Erlaubnisbehörde angezeigt, und im Fahrlehrerschein eingetragen werden.
Antrag Fahrlehrerlaubnis (PDF) (70,1 KiB)
Antrag auf Erweiterung Fahrlehrerlaubnis (PDF) (70,1 KiB)