Vereinfachtes Annahmeverfahren
Unbelasteter Aushub aus unbebauten Grundstücksflächen kann ohne chemische Analyse angeliefert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Zuordnungswerte Z 0 der VwV Boden und die
Zuordnungswerte des Anhangs 3 DepV für die Deponieklasse 0 überschritten sind.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Aushub durch Schadstoffe, für die in Anhang 3
keine Zuordnungskriterien festgelegt sind, so verunreinigt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit
bei einer Ablagerung beeinträchtigt wird.
- Der Aushub stammt von nur einer Anfallstelle.
- Der Aushub enthält keine Fremdstoffe.
- Der Aushub stammt nicht aus:
- aufgefüllten Flächen, aufgefüllten Arbeitsräumen,
- asphaltierten Flächen wie Straßenflächen, Stell- und Parkplätzen, asphaltierten
Umschlagsflächen,
- bebauten bzw. ehemaligen Industrie- und Gewerbeflächen,
- Altlastenverdachtsflächen oder
- Altlastensanierungsmaßnahmen.
Die Liste ist beispielhaft und nicht abschließend. Es wird auf die Anlieferungserklärung verwiesen.
Der Anlieferer (Abfallerzeuger/Lieferant) hat die ausgefüllte und unterschriebene Anlieferungserklärung mindestens 14 Tage vor Anlieferungsbeginn zur Prüfung beim Landratsamt, Abfallüberwachung abzugeben.
Der Anlieferer erhält eine formlose Bestätigung über die Anlieferung. Die bestätigte Anlieferungserklärung ist bei der Anlieferung auf der Deponie vorzulegen.
Die Anlieferungserklärung wird zeitlich befristet und mengenmäßig begrenzt. Bei einer Anlieferung nach diesem Zeitpunkt ist eine Verlängerung notwendig. Bei Mehrmengen muss eine Erhöhung beantragt werden.
HINWEIS: Um nachzuweisen, dass keine Verdachtsmomente vorliegen, können auch Schürf- oder Bohrbeprobungen herangezogen werden. Der Verfahrensverlauf in diesen Fällen ist direkt mit dem Landratsamt, Abfallüberwachung abzustimmen.