Gabelstapler
Gabelstapler wurden, durch die am 01.11.2003 in Kraft getretene 36. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften fahrzeugtechnisch, den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gleichgestellt. Zulassungsrechtlich sind die Gabelstapler aber eine eigene Fahrzeugart geblieben.
Mit Einführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zum 01.03.2007 wurden die unten aufgeführten Angaben in diese neue Verordnung übernommen und sind inhaltsgleich übernehmbar. Aus diesem Grund haben wir den Textteil grundsätzlich belassen.
Die genannte Änderungsverordnung hat folgende Auswirkungen:
- Stapler sind nunmehr gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung zulassungsfrei, benötigen aber eine Betriebserlaubnis, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt. Diese kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug hinsichtlich der Bau- und Betriebsvorschriften in vollem Umfang der StVZO entspricht oder wenn für die Abweichungen des Fahrzeugs eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erteilt ist. Durch diese Zulassungsbefreiung entfällt die Ausnahme von § 18 StVZO, die bislang bei solchen Genehmigungen in den meisten Fällen mit erteilt wurde. Dabei war der Fahrzeugeinsatz auf öffentlichen Straßen auf max. 300 m beschränkt bzw. war nur das rechtwinklige Überqueren einer öffentlichen Straße gestattet.
- Stapler mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtlichens Kennzeichen führen. Mit der Zuteilung eigener amtlicher Kennzeichen unterliegen die Fahrzeuge auch den Vorschriften über die regelmäßige Hauptuntersuchung. Stapler mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t unterliegen zusätzlich noch den Bestimmungen über die regelmäßige Sicherheitsprüfung.
- Für Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h besteht lediglich eine Kennzeichnungspflicht entsprechend § 64 b StVZO. Für diese Fahrzeuge entfällt damit die Pflicht zur Durchführung regelmäßiger Untersuchungen.
- Nach der unveränderten Regelung im Pflichtversicherungsgesetz bleiben ausdrücklich weiterhin nur die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 20 km/h von der Versicherungspflicht ausgenommen. Eine Gleichstellung der Stapler ist insoweit nicht erfolgt. Folglich muss für Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 6 km/h beim Verkehr auf öffentlichen Straßen Versicherungsschutz im Umfang des Pflichtversicherungsgesetzes abgeschlossen sein. Deshalb ist der Nachweis der ausreichenden Pflichtversicherung vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung und Betriebserlaubnis durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung der Versicherungsdirektion erforderlich.
- Hinsichtlich der Ausnahmen für die Abweichungen der Stapler von den Bauvorschriften der StVZO ist noch eine spezifische Bescheinigung des Versicherers zu verlangen. (Erklärung des Versicherers, dass sich die abgeschlossenene gesetzliche Haftpflichtversicherung trotz der Abweichungen von den Bauvorschriften der StVZO auf das mit Ausnahmegenehmigung zum Verkehr zugelassene Fahrzeug erstreckt.)
- Aufgrund des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen können sich dann noch verschiedene Auflagen ergeben, die jedoch im Einzelfall unterschiedlich ausfallen können. In jedem Fall ist aber unabhängig vom Grad der Sichtfeldeinschränkung gem. § 70 StVZO von § 35b StVZO immer die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich.
- Die Gültigkeit einer Ausnahmegenehmigung für Stapler wird unbefristet erteilt und erlischt beim Verkauf des Staplers.
Alle Angaben können allerdings nur einen kurzen Überblick über das Zulassungsverfahren bei Staplern geben, aber im Einzelfall beantworten wir Ihnen gerne weitere Fragen.
Wichtig ist vor allem, dass der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr die Einschränkung des Sichtfeldes als erheblich oder geringfügig beschreibt. Diese Angabe können sie dem Gutachten entnehmen. Sollte hier nur eine allgemeine Beschreibung der Sichtfeldeinschränkung vermerkt sein, so bitten Sie den Sachverständigen um eine Konkretisierung.