Jagdscheininhaber
Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jagdscheininhaber
Für den Erwerb von Jagd-Langwaffen benötigen Jagdscheininhaber keine Erwerbserlaubnis. Sie können diese Waffen stattdessen unter Vorlage des gültigen Jagdscheines erwerben. Sie müssen den Erwerb lediglich innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzeigen und in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Weiterhin dürfen Sie als Jagdscheininhaber grundsätzlich bis zu zwei Kurzwaffen erwerben. Vor dem Erwerb ist allerdings eine Erwerbserlaubnis in Form eines sogenannten „Voreintrages“ in die Waffenbesitzkarte einzuholen. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier. Den Erwerb müssen Sie dann innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage Ihrer Waffenbesitzkarte bei der Waffenbehörde anzeigen.
Das Überlassen einer Schusswaffe müssen Sie der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen mitteilen.
Hinweis:
Die Eintragung einer Waffe in eine Waffenbesitzkarte bzw. die Eintragung eines „Voreintrages“ erfolgen nur auf Antrag. Dem Antrag müssen Sie die Waffenbesitzkarte beifügen, sofern die Waffe in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte eingetragen werden soll.
Zum Download stehen folgende Formulare zur Verfügung:
Anzeige für erlaubnispflichtige Schusswaffe (PDF) (415,5 KiB)
Antrag WBK Jagd Kurzwaffe (PDF) (188,3 KiB)
Anzeige Deaktivierte Waffen (PDF) (234,5 KiB)