Europäischer Feuerwaffenpass
Allgemeine Informationen zum „Europäischen Feuerwaffenpass“
Die Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bei Besuchen ist nur zulässig, wenn der Betreffende im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist und, sofern erforderlich, eine vorherige Einwilligung des anderen Mitgliedsstaates vorliegt.
Der Europäische Feuerwaffenpass wird erteilt, sofern der Antragsteller für die erlaubnispflichtigen Schusswaffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt. Die Geltungsdauer dieses Passes beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Soweit in ihm bei Jägern und Sportschützen nur Einzelladerlangwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm mit glattem Lauf bzw. mit glatten Läufen eingetragen sind, beträgt sie 10 Jahre.
Den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses finden Sie hier. (PDF) (97,9 KiB)