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Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern: Hinweise zum Jahreswechsel

Eine brennende Wunderkerze

Traditionell begrüßen viele Bürgerinnen und Bürger das neue Jahr mit einem Feuerwerk. Um Verletzungen oder Schäden vorzubeugen, weist das Landratsamt Zollernalbkreis auf die Einhaltung der Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der Durchführungsverordnungen hin.

Kleinfeuerwerk, also pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, wie Silvesterraketen dürfen an Verbraucher nur an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen des Jahres verkauft werden. In der Regel darf der Verkauf am 29. Dezember gestartet werden. Fällt in diese Periode ein Sonntag, beginnt der Verkauf am 28. Dezember. Dies ist im Jahr 2024 der Fall. 

Das Silvesterfeuerwerk darf nur am 31.12.2024 und am 1.1.2025 von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gezündet werden. Bei Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen ist das Zünden von Böllern und Raketen aus Lärmschutzgründen untersagt.

Beim Kauf oder der Verwendung von Feuerwerkskörpern ist auf das CE-Zeichen und die Registriernummer „0589“ zu achten. Diese Feuerwerkskörper haben das Prüfverfahren der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) durchlaufen. 

Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

(Erstellt am 23. Dezember 2024)