Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende Mütter und Väter sind oft nicht nur mit der Betreuung des Kindes auf sich alleine gestellt, sondern müssen sich auch noch um die Haushaltsführung und die Sicherung des Familieneinkommens kümmern. Die Belastung wird noch größer, wenn das Kind keinen oder zu wenig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. Die Gründe hierfür sind vielfältig: von „vorsätzlicher“ Zahlungsverweigerung über zu geringes Einkommen bis hin zur Gründung einer neuen Familie.
Dann müssen Alleinerziehende nicht nur den Unterhaltsanspruch ihres Kindes verfolgen, sondern auch selbst für den ausfallenden Unterhalt aufkommen. Für diese Situationen bietet das Jugendamt Unterstützung in Form des Unterhaltsvorschusses an.
Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung, wenn es im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
- der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
- nicht oder nicht regelmäßig mindestens in Höhe der möglichen Unterhaltsvorschussleistung
- Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
- Waisenbezüge in ausreichender Höhe erhält!
Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto hat und nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.
Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?
Die Unterhaltsvorschussbeträge ab 01.01.2024 sind:
Kinder unter 6 Jahren: 230,- €
Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: 301,- €
Kinder von 12 bis unter 18 Jahren: 395,- €
Antrag auf Unterhaltsvorschuss (PDF) (246,4 KiB)
Merkblatt zum Antrag auf Unterhaltsvorschuss (PDF) (48,7 KiB)
Datenschutz (PDF) (37,8 KiB)