Silvester: Hinweise für den richtigen Umgang mit Feuerwerk
Traditionell begrüßen viele Bürgerinnen und Bürger das neue Jahr mit einem Feuerwerk. Um Verletzungen oder Schäden vorzubeugen, weist das Landratsamt Zollernalbkreis auf die Einhaltung der Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der Durchführungsverordnungen hin.
Grundsätzlich ist beim Kauf und Verwenden von Feuerwerkskörpern unbedingt auf die CE-Kennzeichnung und Registrierungsnummer „0589“ zu achten. Auch das VPI-Zeichen des Verbandes der pyrotechnischen Industrie ist ein Sicherheitsmerkmal. Das Abbrennen nicht geprüfter, nicht zugelassener oder gar selbst hergestellter Feuerwerkskörper birgt unbekannte Risiken für die eigene und die Gesundheit Dritter und stellt in letztgenanntem Fall zudem eine Straftat dar.
Das Silvesterfeuerwerk darf nur am 31. Dezember 2023 und am 1. Januar 2024 von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gezündet werden. In der Nachbarschaft von Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen ist das Zünden von Böllern und Raketen aus Lärmschutzgründen untersagt.
Die in der Gebrauchsanleitung angegebenen Schutzabstände zu Personen und brennbaren Materialien wie zum Beispiel Hecken oder Büschen sind zur Verhütung von Bränden unbedingt einzuhalten. „Blindgänger“ dürfen auf keinen Fall nochmals angezündet werden.
„Wir appellieren: Passen Sie auf sich sowie andere auf und gehen Sie mit Böllern und Raketen stets verantwortungsvoll um – dies nicht nur zum Schutz der Umwelt, sondern vor allem auch zum Schutz der eigenen Gesundheit“, so Christoph Foth, Leiter des Ordnungsamtes beim Landratsamt.
Vollständig abgebrannte und ausgekühlte Feuerwerkskörper können über den Hausmüll entsorgt werden.
Weitere Informationen dazu:
www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/hinweise-und-tipps-zum-umgang-mit-feuerwerkskoerpern-1