Internetbasierte Fahrzeugzulassung
Hiermit wurde die internetbasierte Abwicklung aller Standardzulassungsvorgänge für Privatpersonen ermöglicht.
Es ist die internetbasieret Beantragung der folgenden Zulassungsvorgänge möglich:
- Außerbetriebsetzung § 15 h FZV (Stufe 1)
- Wiederzulassung auf den bisherigen Halter mit gleichem, reserviertem Kennzeichen § 15 k FZV (Stufe 2)
- Erstzulassung § 15 J FZV (Neuzulassung eines Fahrzeugs)
- Wiederzulassung eines abgemeldeten Fahrzeugs § 15 k FZV (mit Zuteilung eines neuen Kennzeichen egal ob mit oder ohne Halterwechsel)
- Halterwechsel eines zugelassenen Fahrzeugs mit neuem Kennzeichen § 15 I FZV
- Halterwechsel eines zugelassenen Fahrzeugs mit Beibehaltung des bisherigen Kennzeichen sowohl innerhalb und außerhalb des Landkreises, sofortige Inbetriebnahme § 15 I FZV
- Änderung bei Wohnsitzwechsel (zugelassenes Fahrzeug) § 15 I FZV
Adressänderung innerhalb des Landkreises
Adressänderung außerhalb des Landkreises bei Beibehaltung der Kennzeichen
Für die internetbasierten Zulassungsvorgänge sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- der Antragsteller oder die Antragstellerin ist eine natürliche Person (nachfolgend wird zur Vereinfachung die männliche Form verwendet),
- der Antragsteller hat einen neuen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel (nPA oder eAT) jeweils mit aktivierter Online Ausweisfunktion, Kartenlesegeräte oder AusweisApp,
- die Möglichkeit der sofortigen Bezahlung durch Kreditkarte oder Giropay,
- der Antragsteller muss mit dem Halter identisch sein, dies gilt nicht bei Außerbetriebsetzung,
- der Antragsteller muss über eine 7-stellige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) verfügen, dies gilt nicht bei Außerbetriebsetzung
- der Antragsteller muss in Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I mit Sicherheitscode sein,
- der Antragsteller muss in Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II mit Sicherheitscode sein, dies gilt nicht bei Außerbetriebsetzungen, Wiederzulassungen (mit gleichem Kennzeichen auf den gleichen Halter) und Adressänderung ohne Halterwechsel,
- die Kennzeichenschilder müssen mit neuen Stempelplaketten inclusive Sicherheitscode ausgerüstet sein,
- der Antragsteller muss eine gültige Hauptuntersuchung, gegebenenfalls auch eine Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nachweisen können, dies gilt nicht bei Neuzulassung und Außerbetriebsetzung,
- das Fahrzeug darf nicht von den Vorschriften des Zulassungsverfahren ausgenommen sein (§ 3 Abs. 2 FZV) z. B. Leichtkraftrad, zulassungsfreie Anhänger),
- das Fahrzeug darf nicht von der Versicherungspflicht befreit sein,
- nicht möglich sind Zulassungen von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen, Saisonkennzeichen, H-Kennzeichen (Oldtimer), E-Kennzeichen (Elektro), grüne Kennzeichen,
- wurde das Kennzeichen von einem anderen Landkreis übernommen, ist eine Wiederzulassung auf dasselbe Kennzeichen nicht möglich,
- es dürfen keine technischen Veränderungen am Fahrzeug vorliegen, dies gilt nicht bei Außerbetriebsetzung.
Hinweise:
Bei Adressänderung und Umschreibung mit Kennzeichenmitnahme kann die Bearbeitung mit sofortiger Wirksamkeit erfolgen (vollautomatisiertes Verfahren), das heißt der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid der die sofortige Inbetriebnahme des Fahrzeugs zulässt. Die neu erstellten Zulassungsdokumente werden per Post übersandt. Auch eine Außerbetriebsetzung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen, sofern der elektronische Bescheid abgerufen wird.
In allen anderen Fällen erhält der Antragsteller die neuen Zulassungsdokumente und Kennzeichenplaketten sowie einen Zulassungsbescheid mit Gültigkeit der Zulassung per Post übersandt.
Im Portal wird alles genau beschrieben und erklärt.
Nachstehend finden sie die Links für die internetbasierte Außerbetriebsetzung und Fahrzeugzulassung.
internetbasierende Außerbetriebsetzung
internetbasierende Fahrzeugzulassung
Mehr Informationen erhalten Sie auch auf dem Link des BMVI.