Allgemeinverfügung zur Verschiebung der Sperrfrist 2024/25

Dieses Jahr wird seitens des Landratsamtes Zollernalbkreis eine Allgemeinverfügung zur Verschiebung der Sperrfrist erlassen.

Damit beginnt die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland am 15. November 2024 und dauert bis einschließlich 14. Februar 2025. Bitte beachten Sie die damit verbunden Auflagen, die Sie der Allgemeinverfügung entnehmen können. 

Die Verschiebung der Sperrfrist gilt gemäß § 6 Abs. 10 DüV ausdrücklich nur für Grünland- und Dauergrünlandflächen. 

Die Sperrfristverschiebung gilt nicht für Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie Kompost, die in der Zeit vom 01. Dezember bis einschließlich 15. Januar nicht ausgebracht werden dürfen. 

Die Allgemeinverfügung inkl. Begründung ist hier auf der Homepage des Landratsamtes veröffentlicht.

Aktuelle Merkblätter zu GLÖZ 8 Stilllegung, GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung, GLÖZ 5 Erosion

GLÖZ 5: (PDF) (205.3 KiB)
GLÖZ 6: (PDF) (172.9 KiB)
GLÖZ 8 (PDF) (75.2 KiB):

Neue Direktvermarkterbroschüre "Genuss direkt vom Hof" ist online

Genuss direkt vom Hof

Hier finden Sie die Broschüre (PDF) (2.403 MiB)

Kennarten des Artenreichen Grünlands im Rahmen der Öko-Regelung 5 und FAKT II

Hier finden Sie das Dokument (PDF) (221.9 KiB)

Gemeinsamen Antrag

Informationen zu GAP, FAKT und Förderantrag

Biodiversitätsstärkungsgesetz

Düngeverordnung ab 01.05.2020

Die Wichtigsten Änderungen für Landwirte im Zollernalbkreis in Kurzform

  • Keine roten Gebiete im Zollernalbkreis!
  • Die Erstellung eines Nährstoffvergleiches entfällt ab 2020
  • N-Düngung im Herbst zu Wintergerste und Winterraps wird voll auf die Frühjahrsdüngung angerechnet
  • Keine Aufbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenen Boden.
  • Aufzeichnungspflichten (siehe Entscheidungsbaum):  

Düngebedarfsermittlung

Düngung pro Schlag oder Bewirtschaftungseinheit (Schlagkartei) innerhalb 2 Tagen

 

  • Für die Gesamtnährstoffermittlung aus Wirtschaftsdüngern, 170 kg/ha Obergrenze, dürfen Flächen die nicht gedüngt werden wie z.Bsp. Stillegungsflächen,  Extensivierungsflächen, Vertragsnaturschutzflächen, nicht mit  in die Gesamtberechnung aufgenommen
  • Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rindergülle und Gärrest auf 60%, Schweinegülle auf 70% in Folge der verlustarmen Ausbringung auf Ackerland ab 01.02.2020 und auf Grünland ab 01.02.2025.
  • Sperrzeit für Festmist und Kompost vom 1. Dezember bis zum 15. Januar 
  • Sperrzeit für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flächendeckend vom Dezember bis zum 15. Januar .
  • Auf Grünland im Herbst ab 1. September bis zum Beginn der Sperrzeit 80 kg Gesamt-N/ha flüssiger organischer  Dünger

https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung

Unterwegs in Wald und Flur

Gemeinsamer Appell: Pflanzen- und Tierwelt schützen – Eigentum respektieren, Broschüre des Landesbauernverbandes "Für ein guten Miteinander" Rücksichtsvolles Verhalten in Wald und Flur. (PDF) (284.1 KiB)