Fahrschulerlaubnis
Wer eine „Fahrschule“ eröffnen möchte, muss dies bei der Erlaubnisbehörde beantragen.
Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn:
- der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen
- keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 FahrlG (Allgem. Pflichten einen Fahrschulinhabers) nicht erfüllen kann
- der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt
- der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war
- der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat
- der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrschulausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat
Jede Fahrschule kann auch Zweigstellen eröffnen.
Die Zweigstellenerlaubnis muss, wie die Fahrschulerlaubnis, ebenfalls bei der Erlaubnisbehörde beantragt werden.
Antrag Fahrschule / Zweigstelle (PDF) (75,4 KiB)