Badegewässer
Die EG-Badegewässer werden entsprechend der EU-Badegewässerrichtlinie und der neuen Baden-Württembergischen Badegewässerverordnung während der Badesaison (in der Regel zwischen 01.06. und 15.09.) mindestens 5 bzw. 4 durch die Gesundheitsämter überprüft und beprobt.
Ziel der Überwachung ist es, eine Verschlechterung der Wasserqualität und gesundheitlichen Gefahren für die Badenden möglichst frühzeitig zu erkennen, damit Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Schwerpunkte der Überwachung sind die ufernahen Bereiche, die hygienische Situation der vorhandenen Infrastruktur, die Beschaffenheit der Wasserqualität unter Berücksichtigung von Fäkalkeimen wie E.coli und Enterokokken.
Die Qualität aller Baden-Württembergischen Badegewässer ist abrufbar über die Badegewässerkarte Baden-Württemberg.
Genauere Beschreibungen der Gewässer inkl. Hintergrundinformationen sind zum Teil abrufbar über die Homepage der jeweils zuständigen Gemeinde des Gewässers.
EG-Badegewässer im Zollernalbkreis:
- Stausee Schömberg
- Stausee Oberdigisheim
- Stausee Rangendingen
- Naturbad Winterlingen (Verkürzte Badesaison - Baden nur bis 31.08. möglich (nur 4 Beprobungen)
- Schiefersee Frommern
- Lauchert Hörschwag
An unseren Gewässern kann die Sichttiefe vorübergehend sehr gering sein (unter 1 Meter). Dies erschwert ggf. notwendige Rettungsmaßnahmen. Achten Sie deshalb insbesondere bei geringer Sichttiefe auf Kinder und sonstige Schwimmer.
Seit 01.01.2008 gilt zur Umsetzung der Europäischen Badegewässerrichtlinie in Baden-Württemberg eine neue Badegewässerverordnung.
Diese Verordnung sieht u.a. eine Beteilungsmöglichkeit der Öffentlichkeit vor und die Informationspflicht.
Beteiligungsmöglichkeit:
Die betroffene Öffentlichkeit hat nach § 11 BadegVO die Möglichkeit sich insbesondere bei der Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung der jährlichen Liste der zu überwachenden Badegewässer durch die Gemeinden zu beteiligen. Zu diesem Zweck können sie Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden bei Gemeinden, aber auch bei den zuständigen unteren Gesundheitsbehörden und unteren Wasserbehörden bei Stadt und Landkreisen vorbringen.
Informationspflicht:
Die zuständigen Gemeinden sind verpflichtet, an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe der jeweiligen
Badegewässer Informationen zum Gewässer, dessen Qualität und über mögliche qualitätsverschlechternde Umstände bereitzustellen (Aushänge in Schaukästen). Weitere Informationen zum jeweiligen Gewässer können auch über die Internetseiten der Gemeinde abgerufen werden.