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Bauen und Naturschutz
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Martin Ridder
Leitung Bauamt

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Allgemeine Informationen

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist ein Baugenehmigungsverfahren, in dem die Bauaufsichtsbehörde nur bestimmte baurechtliche Vorschriften prüft.

Beschreibung:
Im "herkömmlichen" Baugenehmigungsverfahren (§ 58 LBO) wird ein Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit allen baurechtlichen Anforderungen geprüft. Die Baugenehmigung bestätigt dem Bauherrn verbindlich, dass sein Vorhaben diesen Vorschriften entspricht. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde hingegen nur einen Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen, nämlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (z. B., ob es sich im unbeplanten Innenbereich in die umgebende Bebauung einfügt), die Einhaltung der Abstandsflächen und beantragte Abweichungen vom Bau(ordnungs)recht. 
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften werden nur geprüft, wenn durch die Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entbehrlich wird oder ersetzt wird (z. B. Denkmalschutzrecht, wenn beispielsweise in der Nähe eines Baudenkmals gebaut wird, die dafür aber an sich erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wegen der Baugenehmigungspflicht entfällt) oder sich das Bauvorhaben im Außenbereich befindet. 

Für die Beachtung aller übrigen Anforderungen sind der Bauherr und die von ihm am Bau Beteiligten (z. B. der Entwurfsverfasser) selbst verantwortlich.

Voraussetzungen:
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von

  1. Wohngebäuden,
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu den Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3,

ausgenommen Sonderbauten.

Erforderliche Unterlagen

Gleiche Unterlagen wie im normalen Baugenehmigungsverfahren - das sind insbesondere

Gebühren

  • 6 ‰ der Baukosten zuzüglich 1 ‰ der Baukosten für die Bauabnahme, mindestens jedoch 200 €
  • je nach Einzelfall weitere Gebühren für Befreiungen, Baulastenübernahme etc.

Unsere datenschutzrechtlichen Hinweise finden Sie auf https://www.zollernalbkreis.de/ds-bau