Kenntnisgabeverfahren
Allgemeine Informationen
Hier liegen die Prüfpflichten und die Verantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens bei den Bauherrn, den Architekten/Bauingenieur und den Sachverständigen.
Das Bauvorhaben wird den Baurechtsbehörden nur zur Kenntnis gegeben. Das Kenntnisgabeverfahren kann nicht durchgeführt werden, wenn im Rahmen des Baugesuchs Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen erforderlich sind.
Voraussetzungen:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und steht nicht im Widerspruch zu dessen Festsetzungen.
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
- Wohngebäuden,
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3,
ausgenommen Sonderbauten.
Zusätzlich muss das Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans i.S.v § 51 Abs. 2 Nr. 1 LBO und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegen.
- gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular Kenntnisgabeverfahren
- Lageplan
schriftlicher Teil
zeichnerischer Teil - Baubeschreibung
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen
- eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Entwässerung
Gebühren
2 ‰ der Baukosten, mindestens jedoch 107 €
Unsere datenschutzrechtlichen Hinweise finden Sie auf https://www.zollernalbkreis.de/ds-bau