Gebäudeaufnahme
Die Gebäudeaufnahme erfasst das Gebäude nach der endgültigen Fertigstellung. Diese Vermessung dient hauptsächlich der Sicherung des Eigentums. Auch zur Navigation, beispielsweise für den Rettungsdienst, ist die Gebäudeaufnahme sehr wichtig.
Zuständigkeit?
Die untere Vermessungsbehörde (Landratsamt) sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vermessen die Gebäude auf Antrag des Eigentümers. Hierzu ist dieser nach dem Vermessungsgesetz verpflichtet. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Gebäudeaufnahme von Amts wegen.
Vorgehensweise?
- Die Vermessung wird dem Eigentümer rechtzeitig per Post angekündigt. Die Anwesenheit des Grundstückseigentümers ist nicht erforderlich. Das Vermessungspersonal ist berechtigt, das Grundstück zu betreten.
- Ermittlung der Länge der Gebäudeseiten und Einmessung der Gebäudelage innerhalb des Flurstücks.
- Ausarbeitung der Vermessung und Darstellung des Gebäudes in (digitalen) Karten.
Kosten?
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Baukosten des Gebäudes. Die Gebührenansätze sind in der Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (GebVO-MLW) festgelegt. Die Gebühr setzt sich aus der Gebühr für die Gebäudeaufnahme und aus der Fortführungsgebühr zusammen.
Gebäude, die vor dem Jahr 1980 errichtet wurden, werden kostenfrei in das Liegenschaftskataster aufgenommen.
Die Gebührenpflicht liegt beim jeweiligen Eigentümer.
Im Flyer Informationen zur Gebäudeaufnahme (PDF) (726,1 KiB) finden Sie alle wichtigen Informationen. Diesen erhalten Sie automatisch mit der Ankündigung der Gebäudeaufnahme.