Gewerbe und Landwirtschaft
Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe können feste, flüssige oder gasförmige Stoffe und Gemische sein, welche die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers und des Bodens nachhaltig verändern. Diese Stoffe können aus dem industriellen, landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich stammen. Sie werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in nicht wassergefährdend, die Wassergefährdungsklassen (WGK) 1 – 3 oder als allgemein wassergefährdend eingestuft.
Durch unsachgemäße Lagerungen oder leichtfertigen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, können diese große Schäden verursachen. Dem zu Folge unterliegen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen besonderen Rechtsvorschriften. Die untere Wasserbehörde überwacht eine Vielzahl dieser Anlagen und steht dem Bürger beratend zur Seite.
Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen sind unverzüglich der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
Gewerbliches Abwasser
Gewerbliches Abwasser, welches aus Herkunftsbereichen gemäß der Abwasserverordnung stammt, muss vor der Einleitung in die Kanalisation durch eine Abwasserbehandlungsanlage vorbehandelt werden. Die Einleitung von gewerblichem Abwasser in die kommunale Kanalisation unterliegt der Genehmigungspflicht durch die untere Wasserbehörde.
Veröffentlichungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Veröffentlichungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
Veröffentlichungen des Landratsamtes Zollernalbkreis
Formulare
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Hinweise zum Datenschutz: www.zollernalbkreis.de/ds-umwelt-abfall