Kontakt

Kreisarchiv
Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Telefon 07433 921145
Fax 07433 921666

Übermittlung großer Datenmengen mit Cryptshare  

bitte Kennwort an das Kreisarchiv mitteilen
(Anleitung für Cryptshare)
  

Mann, dunkle Haare
Dr. Uwe Folwarczny
Leitung Kreisarchiv

Nutzung

Schaubild Meilerverfahren DoeLF Unternehmen Wüste

Jeder mit einem berechtigten Interesse kann die Bestände des Kreisarchives nach Maßgabe der Archivordnung des Zollernalbkreises nutzen (§2 Archivordnung).

Ermitteltes Archivgut kann im Kreisarchiv eingesehen werden. Dabei ist es möglich, mit dem eigenen Laptop Notizen oder Abschriften anzufertigen sowie mit einem Mobiltelefon oder Fotoapparat Aufnahmen des Archivguts anzufertigen.

Besuch des Kreisarchives

Informieren Sie sich vor Ihrem Besuch im Kreisarchiv mit Hilfe von Findbuch.net über die hier verwahrten Bestände, Nachlässe und Sammlungen.
Senden Sie uns gegebenenfalls eine schriftliche Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung Ihres Themas, so dass für Sie vorab die relevanten Bestände für Ihr Thema ermittelt werden können.

Da in den Räumen des Kreisarchives nur eine beschränkte Platzkapazität zur Verfügung steht, vereinbaren Sie bitte möglichst rechtzeitig einen Termin per E-Mail oder Telefon.

Ohne vorherige Terminvereinbarung kann leider ein freier Arbeitsplatz nicht garantiert werden. Zudem ist die Vorlage von Archivalien überwiegend frühestens erst mit einem Arbeitstag Vorlauf möglich.

Viele Akten des Kreisarchives werden nicht in Balingen, sondern in Außenmagazinen verwahrt. Sind Ihnen die genauen Signaturen der Archivalien, die Sie einsehen wollen, bekannt, können Sie diese bereits vorher schriftlich bestellen.

Preise und Gebühren

Die persönliche Nutzung der Bestände des Kreisarchives ist grundsätzlich kostenfrei. Schriftliche und telefonische Auskünfte, die einen gewissen Rahmen nicht überschreiten, sind ebenso kostenfrei.
Auskünfte aus Akten, die eine zeitliche Inanspruchnahme von 30 Minuten übersteigen, werden nach Stundensatz abgerechnet. Die Erhebungsgrundlage ist die Nr. 4 der Anlage Verwaltungsgebühren zur Gebührensatzung des Zollernalbkreises
Weiterhin bestehen Entgelte für die Anfertigung von Reproduktionen, wobei die eigenhändige Fotografie gestattet ist.

Foto- und Kopieraufträge

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Kopien:  
Fotokopie A 4 / A 3 pro Seite 0,80 € 
Fotokopie A 4 /A 3 (farbig) pro Seite 1,00 €  
 
Readerprinterkopie: A 4 / A 3 pro Seite 0,80 €  
 
Geburtstagszeitung: pro Seite 2,50 € 
 
Fotoarbeiten können persönlich oder über ein Fotogeschäft vorgenommen werden.

Archivordnung

Download (PDF) (3,8 KiB)

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg  und § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes hat der Kreistag des Zollernalbkreises am 16. Dezember 1991 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Aufgaben und Stellung des Kreisarchivs
(1) Der Landkreis unterhält ein Archiv (Kreisarchiv).
(2) Das Kreisarchiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu überprüfen und solche von bleibendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen sowie allgemein nutzbar zu machen; dies gilt auch für Unterlagen, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 des Landesarchivgesetzes übernommen wurden. Das Kreisarchiv sammelt außerdem die für die Geschichte und Gegenwart des Landkreises bedeutsamen Dokumentationsunterlagen und unterhält eine Archivbibliothek. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen.
(3) Das Kreisarchiv trägt zur Erforschung der Landes- und Ortsgeschichte bei. Es fördert die Kenntnis der Heimatgeschichte.

§ 2 Benutzung des Kreisarchivs
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe dieser Archivordnung das Kreisarchiv benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.
(2) Als Benutzung des Kreisarchivs gelten
a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,
b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel,
c) Einsichtnahme in das Archivgut,
d) Einsichtnahme in die Bestände der Archivbibliothek und in archivarische Dokumentationsmaterialien.
(3) Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Eine Ausleihe von Archivalien außerhalb der Archivräume findet nicht statt.
(4) In Ausnahmefällen kann Archivgut an auswärtige, hauptamtlich verwaltete Archive und zu Ausstellungszwecken verliehen werden.

§ 3 Benutzungserlaubnis
(1) Die Benutzung des Kreisarchivs wird auf Antrag zugelassen, soweit Sperrfristen (§ 6 Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 Satz 1 und 2 sowie § 6 a Abs. 2 des Landesarchivgesetzes, ferner §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes) nicht entgegenstehen. 
(2) Der Antragsteller hat einen Benutzungsantrag auszufüllen und sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.
(3) Die Benutzung des Kreisarchivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
a) Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
b) Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, oder
c) der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde oder
d) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
e) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
(4) Die Benutzung des Kreisarchivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
a)   das Wohl des Landkreises verletzt werden könnte,
b) der Antragsteller wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivordnung verstoßen oder ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,
c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zuläßt,
d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist,
e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen, erreicht werden kann.
(5) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn
a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder
b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, oder
c) der Benutzer gegen die Archivordnung oder Benutzungsordnung verstößt oder ihm erteilte Auflagen nicht einhält,
d) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.

§ 4 Verhalten im Benutzerraum
(1) Der Benutzer hat jede Störung anderer Benutzer zu vermeiden.
(2) Es ist untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen oder zu trinken.
(3) Die Benutzung von Schreibmaschinen, Diktiergeräten, Computern o.ä. ist innerhalb der Benutzerräume nur mit vorheriger Zustimmung erlaubt.
(4) Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während der festgesetzten Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzer ist untersagt.

§ 5 Vorlage von Archivgut
(1) Das Kreisarchiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen.
(2) Das Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand, wie es vorgelegt wurde, wieder zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern, insbesondere
- Bemerkungen und Striche anzubringen,
- verblaßte Stellen nachzuziehen,
- auf den Archivalien zu radieren, sie als Schreibunterlage zu verwenden oder Blätter herauszunehmen.
(3) Bemerkt der Benutzer Schäden am Archivgut, so hat er sie unverzüglich dem Archivpersonal anzuzeigen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek.

§ 6 Haftung
(1) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Kreisarchivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, daß ihn kein Verschulden trifft.
(2) Der Landkreis haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen zurückzuführen sind.

§ 7 Bereitstellung bestandsfremder Archivalien
(1) Der Benutzer kann die Anforderung einzelner Archivstücke aus fremden Archiven unter deren genauer Kennzeichnung schriftlich beantragen.
(2) Der Rückversand nach Beendigung der Leihfrist wird vom Archivpersonal vorgenommen.
(3) Im übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß Archivalien, die länger als zwei Wochen nicht benutzt werden, dem Entleiher zurückgesandt werden.

§ 8 Auswertung des Archivguts
(1) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivguts die Rechte und schutzwürdigen Interessen des Landkreises, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Er hat den Landkreis von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben.

§ 9 Belegexemplare
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, von einem Druckwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 des Pflichtexemplargesetzes, das er unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Kreisarchivs verfaßt oder erstellt hat, nach Erscheinen des Druckwerkes dem Kreisarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.
(2) Ist dem Benutzer die unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplares insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Kosten des Druckwerkes nicht zumutbar, kann er dem Kreisarchiv entweder ein Exemplar des Druckwerks zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises verlangen. Wenn ein Ladenpreis nicht besteht, kann der Benutzer eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungskosten des Belegexemplars verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Veröffentlichungen des Benutzers in Sammelwerken oder Zeitschriften sowie für Schriftwerke, die nicht veröffentlicht sind.
(4) Beruht das Druckwerk oder nichtveröffentlichte Schriftwerk nur zum Teil auf der Verwendung von Archivgut des Kreisarchivs, hat der Benutzer die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und dem Kreisarchiv eine Vervielfältigung der entsprechenden Seite zu überlassen.
(5) Ohne Zustimmung des Benutzers dürfen nichtveröffentlichte Schriftwerke vom Kreisarchiv nur zur Erschließung von Archivgut verwendet werden. Anderen Personen darf keine Einsicht in nichtveröffentlichte Schriftwerke gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn das Urheberrecht erloschen ist.

§ 10 Reproduktionen
(1) Die Fertigung von Reproduktionen und deren Publikationen bedürfen der Zustimmung des Kreisarchivs. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Belegstelle verwendet werden.
(2) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Kreisarchiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen.
(3) Reproduktionen von Archivgut werden nur gefertigt, soweit eine Gefährdung oder Schädigung des Archivguts ausgeschlossen werden kann.
(4) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers.

§ 11 Anfertigung von Reproduktionen durch das Archivpersonal
(1) Jeder Benutzer kann, soweit keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, entgegenstehen und die Erhaltung der Archivalien dies erlaubt, die Anfertigung von Kopien beantragen.
(2) Die Archivleitung ist berechtigt, mit der Ausführung des Antrages Dritte im Namen und auf Rechnung des Benutzers zu beauftragen.

§ 12 Gebühren
(1) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung des Zollernalbkreises.
(2) Bei der Benutzung des Kreisarchivs für wissenschaftliche und ortsgeschichtliche Zwecke kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.

§ 13 Entscheidungen
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 4, § 3 und § 12 dieser Archivordnung trifft der Leiter des
Kreisarchivs. Für Unterlagen, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 des Landesarchivgesetzes
übernommen wurden, gilt § 6 Abs. 4 des Landesarchivgesetzes unmittelbar.
(2) Im übrigen ist den Weisungen des Archivpersonals im Hinblick auf die Benutzung des Archivs
Folge zu leisten.

§ 14 Geltungsbereich
Diese Archivordnung gilt auch für Archivgut anderer Stellen, soweit mit den abgebenden Stellen keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Archivordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.